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Darf die Polizei die Lautstärke einer Demo beschränken?

Die Versammlungsbehörde kann die Lautsprecherlautstärke auf einen Maximalpegel festlegen, um nicht mehr hinnehmbare Lärmbelästigungen Dritter zu vermeiden.

Auflagen der Versammlungsbehörde müssen inhaltlich bestimmt sein und sie müssen verständlich, überprüfbar und prinzipiell umsetzbar sein. Pauschale Anordnungen sind nicht zulässig. Beispielsweise wäre die Auflage, dass eine Beschallung so zu erfolgen hat, dass eine andere Veranstaltung nicht gröblich gestört wird, zu unbestimmt.

Nicht zulässig ist die Beschränkung der Lautstärke auf ein Maß, das die Außenwirkung einer Versammlung verunmöglicht. Es muss immer möglich sein, Kontakt zu Passantinnen und Passanten, Anwohnerinnen und Anwohnern herzustellen. Dadurch entstehende Belästigungen müssen Dritte grundsätzlich ertragen, das Ruhebedürfnis anderer Personen muss der grundgesetzlich verbürgten Versammlungsfreiheit nachstehen.

Auch unzulässig ist in der Regel eine zeitliche Beschränkung von Musikbeiträgen. Eine entsprechende Gefahrenprognose und eine konkrete Begründung, die einer solchen Auflage zugrunde liegen müssen, sind schwer vorstellbar. Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung wäre jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung einer solchen Auflage.

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Neonazis, Demonstrationen, Versammlungs­recht, Proteste, Öffentlichkeit, Polizei, Verbote, Aktionsformen, ...

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